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Bevor man sich für eine Ausbildung entscheidet, sollte man sich genau darüber informieren, ob die Form des Ausbildungsweges den eigenen Bedürfnissen und Neigungen entgegenkommt. Einige Berufe können nur ergriffen werden, wenn man sich für eine rein schulische Ausbildung entscheidet. Diese Form der Ausbildung ist unter anderem für Berufe im sozialen, pflegerischen sowie im erzieherischen Bereich üblich. Aber auch für Assistenten-Stellen werden die Kenntissse über eine rein schulische Ausbildung vermittelt. Je nach Ausbildungsziel kann die Ausbildung an einer Universität oder an Berufsfachschule erfolgen. Gehen die beruflichen Wünsche in Richtung Wissenschaft und Forschung, Ingenieurwesen oder Betriebswirtschaft, sollte ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule angestrebt werden.
Universitätsstudium
Wer sich für ein Studium entschließt, kann dieses entweder an einer Fachhochschule oder an einer Universität absolvieren. Für ein Studium an einer Fachhochschule braucht man in der Regel Abitur oder Fachhochschulreife. Jedoch ist in manchen Fällen auch eine einschlägige berufliche Vorbildung von Nicht-Abiturienten für den Hochschulzugang zulässig. Als berufliche Qualifikation gilt der Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufes. Ein Kriterium zur Entscheidung für oder gegen ein Studium ist sicherlich der finanzielle Aspekt. Seit kurzem sind an einigen Fachhochschulen und Universitäten hohe Studiengebühren fällig, die vor Beginn jedes neuen Semesters zu zahlen sind. Für die Höhe der Studiengebühren sollte man im Schnitt mindestens 600 – 700 Euro pro Semester einplanen. Es ist abzusehen, dass die Studiengebühren über kurz oder lang auch an den Studieneinrichtungen eingeführt werden, die bisher noch keine Gebühren erheben.
Neben den Abschlüssen Diplom, Staatsprüfung oder Magister werden seit einigen Jahren in Deutschland in zunehmendem Maße Bachelor- und Master-Abschlüsse angeboten. Das hat den Vorteil, dass die Abschlüsse europaweit vergleichbar sind und dementsprechend anerkannt werden können. Die Regelstudienzeiten für Bachelor-Studiengänge betragen mindestens 6 bis höchstens 8 Semester. Die Regelstudienzeiten für die vertiefenden Master-Studiengänge betragen 2 bis 4 Semester. Bei Magister- und Diplom-Studiengängen dagegen beträgt die Regelstudienzeit meist 8 bis 10 Semester. Es sollte jedoch nicht unerwähnt bleiben, die tatsächliche Studienzeit häufig von der Regelstudienzeit abweicht, da das Studium in der vorgegebenen Regelstudienzeit aus den unterschiedlichsten Gründen nicht zu bewältigen ist.
Viele Studiengänge werden über ein Auswahlverfahren vergeben, das sollte man vorher wissen. Für das Studium ist die Immatrikulation (Einschreibung) erforderlich, die an gewisse Voraussetzungen gebunden ist und von der Studieneinrichtung erteilt wird. Über den Aufbau des Studiums findet man Informationen im Internet, oder man kann sich entsprechende Info-Materialen bei der Hochschule oder Universität besorgen. In vielen Studiengängen kann man sich außerdem schon vor dem Studium als Gasthörer anmelden, um einen Einblick in das Studium zu gewinnen. Bei vielen Studiengängen wird vor der Aufnahme des Studiums ein Grundpraktikum gefordert, welches sich auf die Studienrichtung bezieht. Dies sollte man unbedingt rechtzeitig vor der Bewerbung um einen Studienplatz abklären.
Wenn man eine Zulassung zum Studium erhalten hat, sollte man sich informieren, ob für seinen Studiengang so genannte Brückenkurse, Vorkurse oder Vorsemester angeboten werden. Diese Kurse finden in der Regel vor Beginn des Semesters statt und werden häufig für mathematische, ingenieur- und naturwissenschaftliche Studiengänge angeboten. Während dieser Kurse werden die für das Studium notwendigen Schulkenntnisse der Oberstufe aufgefrischt und vertieft.
Ein Studium läuft in der Regel so ab, dass sich der Student durch den Besuch von Vorlesungen, Seminaren, Laborpraktika und Tutorien das entsprechende Fachwissen für die gewählte Berufslaufbahn aneignet. Dabei wird auch ein erhebliches Maß an Eigeninitiative im Rahmen eines Selbststudiums gefordert. Das erworbene Wissen muß in Form von semesterbegleitenden Teilprüfungen oder in Abschlussprüfungen durch Klausuren bzw. mündliche Prüfungen nachgewiesen werden.
Berufsfachschulen
Für die Ausbildung an einer Berufsfachschule gibt es zwei Möglichkeiten: zum einen kann die Ausbildung in einer staatlichen Einrichtung erfolgen, zum anderen kann eine private Einrichtung gewählt werden. Aufnahmevoraussetzung ist mindestens ein Hauptschulabschluss, in den meisten Fällen wird jedoch die erweiterte Berufsbildungsreife oder ein gleichwertiger Abschluss erwartet. Die Entscheidung, in welcher Schule die Ausbildung stattfinden soll, hängt unter anderem von den finanziellen Möglichkeiten ab. An einer staatlichen Berufsfachschule erfolgt die Ausbildung kostenlos, während bei einer Ausbildung an einer privaten Schule unterschiedlich hohe Ausbildungskosten anfallen. Dies hat zur Folge, dass Ausbildungsplätze an den staatlichen Schulen recht begehrt sind. Nicht jeder Interessent kann dort auf einen Ausbildungsplatz hoffen. Eine praxisnahe Ausbildung wird oft durch die Angliederung der Schule an eine klinische Einrichtung gewährleistet, was besonders im pflegerischen, sozialen und erzieherischen Bereich der Fall ist. Die Ausbildung erfolgt in der Regel in Vollzeit über einen Zeitraum von 1 bis 3 Jahren
Bafög
Wichtiger als je zuvor ist heutzutage eine gute Ausbildung. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) schafft die Voraussetzungen dafür, dass Jugendliche und junge Erwachsene unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Familie eine entsprechende Ausbildung absolvieren können, die ihrer Eignung und ihren Neigungen entspricht. Zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2008/2009 treten neue Regelungen in Kraft. Es ist eine Anhebung aller Bedarfssätze und Freibeträge geplant. Die Bedarfssätze sollen um 10 Prozent steigen, das heißt von bisher 585 Euro auf künftig 643 Euro monatlich. Die Freibeträge vom Einkommen der Auszubildenden, ihrer Ehegatten und Eltern sollen ebenfalls um 8 Prozent angehoben werden.
Förderungsfähig ist die Erstausbildungen an einer Hochschule (Fachhochschule bzw. Universität). Auch eine Ausbildung an Akademien und Höheren Fachschulen ist förderfähig. Bei notwendiger Auswärtsunterbringung kann auch die schulische Ausbildung ab der 10. Klasse in Berufsfach- und -aufbauschulen, Fach- und Fachoberschulen sowie in Abendhaupt- und -realschulen oder Abendgymnasien gefördert werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen im dualen System. Auch eine anteilige Förderung für die Zeit des Berufsschulbesuches ist nicht möglich.
Die Förderung für Schüler/innen erfolgt komplett als Zuschuss, welcher nicht zurückgezahlt werden muss. Für Studenten an Höheren Fachschulen, an Akademien und Hochschulen wird BAFöG in der Regel zur Hälfte als Zuschuss gewährt. Die andere Hälfte wird als unverzinsliches Staatsdarlehen gewährt und muss in einer bestimmten Frist nach Beendigung des Studiums zurückgezahlt werden.
Die Förderungshöchstdauer erstreckt sich für Schülerinnen und Schüler prinzipiell über die gesamte Zeit des Schulbesuches. Die zweite Wiederholung einer Klasse kann allerdings nur unterstützt werden, wenn besonders schwerwiegender Gründe vorliegen.
An Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen entspricht die Förderungshöchstdauer den in den Ausbildungs- bzw. Studienordnungen festgelegten Regelstudienzeiten. Dabei ist nach § 48 des BAföG festgelegt, dass entsprechend den Studien- bzw. Prüfungsordnungen Nachweise über die Studienfortschritte vorzuweisen sind. Für den Nachweis sind Zeugnisse über bestandene Zwischenprüfungen bzw. über das bestandenen Vordiplom spätestens zum fünften Fachsemester vorzulegen. In bestimmten Fällen ist auch eine Erklärung der Hochschule über den geordneten Verlauf der Ausbildung ausreichend. Die Förderungshöchstdauer kann in folgenden Fällen verlängert werden: bei Härtefällen und schwerwiegenden Gründen (z.B. Schwangerschaft), bei Mitwirkung in Hochschul- oder Länderorganen, bei erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung, bei Pflege & Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren.
Sonderregelungen gibt es für Zweit-, Ergänzungs- oder Vertiefungsstudiengänge oder Master bzw. postgraduale Studiengänge. Eine weitere Ausbildung im Sinne eines Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums ist unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig, zum Beispiel wenn sie für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist bzw. das angestrebte Ausbildungsziel dies erfordert
Betriebliche Ausbildung
Die betriebliche Ausbildung ist in Deutschland sowie in einigen anderen Ländern über ein sogenanntes Duales Berufsausbildungssystem geregelt. Hierunter versteht man eine parallel verlaufende Ausbildung in Betrieb und Berufsschule. Voraussetzung für die Ausbildung ist der zwischen Betrieb und Auszubildendem abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag. Der praktische Teil der Ausbildung wird dabei im Betrieb vermittelt, während den theoretischen Teil der Ausbildung die Berufsschule übernimmt.
Ausbildung im Betrieb
Grundlage für die berufliche Ausbildung ist die dem jeweiligen Beruf zugrunde liegende Ausbildungsordnung. Die Ausbildung im Betrieb sichert die praxisnahe Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten. Damit ist eine enge Verknüpfung der Ausbildung mit der Arbeitswelt gegeben. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erfolgt am Arbeitsplatz und wird in optimaler Weise ergänzt durch den bedarfsgerechten Einsatz betrieblicher Lehrwerkstätten. Im Allgemeinem ist die Ausbildung so geregelt, dass die praxisnahe Ausbildung in den Betrieben an drei bis vier Tagen pro Woche stattfindet. Ein bis zwei Tage in der Woche bleiben der theoretischen Ausbildung in der Berufsschule vorbehalten. Alternativ dazu kann auch Blockunterricht angeboten werden. Dies bedeutet, dass der Auszubildende bzw. Lehrling für mehrere Wochen ausschließlich am Unterricht in der Berufsschule teilnimmt. Angewendet wird diese Form der Ausbildung unter anderem, wenn für die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb bestimmte theoretische Grundkenntnisse erforderlich sind.
Berufsschulpflicht
Es besteht Berufsschulpflicht für alle Auszubildenden. Die Freistellung zum Besuch der Berufsschule ist im Berufsbildungsgesetz geregelt. Die Berufsschulpflicht besteht für Jugendliche und Erwachsene in der Regel solange, wie sie sich in einen Berufsausbildungsverhältnis befinden, das vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begonnen wurde. Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis besteht die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres endet die Schulpflicht nach insgesamt elf Schuljahren, wenn der Berufsschulpflichtige ein berufsbildendes Vollzeitschuljahr besucht hat. Der Berufschulpflichtige kann durch die Schulaufsichtsbehörde vom weiteren Besuch der Berufsschule befreit werden, wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Zum Besuch der Berufsschule ist berechtigt, wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, und zwar für die gesamte Dauer des Berufsausbildungsverhältnis.
Im Gesetz über die Berufsschulpflicht ist auch die Freistellung von der Arbeit geregelt.
Überbetriebliche Ausbildung
Unter Überbetrieblicher Ausbildung versteht man eine Ausbildung bzw. einen Teil der Ausbildung, die von Auszubildenden aus verschiedenen Betrieben genutzt wird. Dabei handelt es sich um Bereiche der Ausbildung, die im Ausbildungsbetrieb nicht realisiert und erbracht werden können. Als Teil der betrieblichen Ausbildungsphase ist die überbetriebliche Ausbildung fest im dualen Ausbildungssystem der Berufsausbildung verankert. Geregelt ist die Verlagerung einzelner Ausbildungsteile unter anderem im § 5 des Ausbildungsgesetztes sowie im § 26 der Handwerksordnung. Durch den zunehmende Druck der Betriebe im Rahmen des Wettbewerbs und der Spezialisierung lässt sich die Ausbildung in bestimmten Fähigkeiten und Fertigkeiten nur noch durch eine Überbetriebliche Ausbildung realieren. Im Zuge der Überbetrieblichen Ausbildung ergibt sich eine gewisse Systematisierung der betrieblichen Ausbildung. So kann die betriebliche Ausbildung ergänzt werden, während die spezialisierte Produktions- und Dienstleistungsstruktur des Ausbildungsbetriebes beibehalten wird. Ein Transfer neuer Technologien in kleinen und mittleren Unternehmen wird unterstützt. Aufgrund des praxisnahen Einsatzes und der handlungsorientierten Ausbildungsmethoden wird durch die Überbetriebliche Ausbildung die betriebliche Ausbildungsqualität erhöht.
Im Zuge steigender Jugendarbeitslosigkeit absolvieren immer mehr Jugendliche bzw. sozial Benachteiligte eine Ausbildung in einem überbetrieblichen Ausbildungszentrum. Häufig können die Überbetrieblichen Ausbildungen sogar wohnortnah besucht werden, so dass eine Unterbringung in einem Wohnheim entfällt.
Überbetriebliche Ausbildungen werden unter anderem auch von Wirtschaftsverbänden angeboten. In diesen Ausbildungszentren werden überbetriebliche Lehrgänge zu speziellen Fachthemen angeboten und können damit die betriebliche Ausbildung von Jugendlichen in den unterschiedlichsten Berufen des dualen Ausbildungssystems ergänzen. Besonders Auszubildende in Kleinbetrieben profitieren von diesem Angebot. Die anfallenden Teilnahmegebühren übernehmen dabei die Ausbildungsbetriebe.
Ausbildungsvergütung
Unter Auszubildenden versteht man Personen in einem Berufsausbildungsverhältnis (mit Ausbildungsvertrag), die einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung erlernen. Im Rahmen der dualen Berufsausbildung steht dem Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung zu. Der Ausbilder zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden zu bemessen. Sie sollte angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen. Werden dem Auszubildenden Sachleistungen, das heißt Kost und Wohnung, auf die Vergütung angerechnet, so müssen in jedem Fall mindestens 25 v. H. der Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben. Für den laufenden Kalendermonat wird die Vergütung jeweils spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig. Sie stellt einen Beitrag für die Kosten des Auszubildenden einschließlich Taschengeld dar. Somit ist die Vergütung weder mit Lohn noch mit Gehalt zu vergleichen. Wenn die Vergütung die Höhe der üblichen Freibeträge (400 Euro im Monat) übersteigt, werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist in der Regel in Tarifverträgen festgelegt. Wenn ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein. Allerdings variiert die Ausbildungsvergütung je nach Beruf und Bundesland, in dem die Ausbildung erfolgt.
Erfolgt die Beschäftigung über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus, hat der Ausbildungsbetrieb die Arbeitszeit gesondert zu vergüten. Diese Vergütung soll angemessen sein. Es kann auch anstatt der Überstundenvergütung ein Ausgleich im Rahmen von Freizeit gewährt werden. In bestimmten Wirtschaftszweigen darf der Auszubildende Sonn- und Feiertagsarbeit leisten. Als Ausgleich wird dem Jugendlichen in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III erhalten. Für die Bewilligung sind die Arbeitsagenturen als Ansprechpartner zuständig. Die Beihilfe wird gewährt, wenn die für die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können. Dabei richtet sich die Höhe der Beihilfe sowohl nach dem Nettoeinkommen der Eltern als auch nach dem des Auszubildenden.